Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeldkonten unzulässig sind. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass solche Zinsen dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen und dem eigentlichen Zweck des Sparvertrags entgegenstehen. „Es widerspricht Treu und Glauben, wenn Sparguthaben durch Negativzinsen weniger werden“, erklärte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger.
Die Entscheidung betrifft Klauseln verschiedener Banken, darunter die Sparda-Bank, die Commerzbank, eine Sparkasse und eine Volksbank, die zwischen 2020 und 2021 Negativzinsen für Neuverträge eingeführt hatten. Diese Praxis wurde während der Niedrigzinsphase eingeführt und betraf meist Neuverträge, wobei für Bestandskunden Zusatzvereinbarungen getroffen wurden. Die Höhe des Abzugs lag in der Regel bei 0,5 Prozent, mit Freibeträgen zwischen 5.000 und 250.000 Euro.
Zudem entschied der BGH, dass Negativzinsen auf Girokonten grundsätzlich zulässig seien. Allerdings wurden die entsprechenden Klauseln aufgrund von Unbestimmtheit und Intransparenz für unwirksam erklärt, da Kunden nicht erkennen konnten, wann sie von Negativzinsen betroffen wären.
Die Frage, ob Kunden bereits gezahlte Negativzinsen zurückfordern können, wurde vom BGH nicht abschließend geklärt. Betroffene Bankkunden müssen ihre Ansprüche individuell geltend machen, wobei die Verjährungsfristen zu beachten sind. Die Verbraucherzentrale betonte, dass ihre Klage vor allem dem zukünftigen Schutz der Kunden dient, falls es erneut zu einer Niedrigzinsphase kommen sollte.
Dieses Urteil stärkt die Rechte der Sparer und setzt ein klares Zeichen gegen die Praxis der Negativzinsen auf Spareinlagen.
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