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Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Entscheidend ist, wo sie stattfinden

Ein Ehepaar nutzt einen Waschservice und will die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Doch sowohl das Finanzamt als auch das anschließend angerufene Finanzgericht Münster lehnen dies ab. Die Gründe für diese Entscheidung und wie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können, lesen Sie hier.


Bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Ob Putzkraft, Haushaltshilfe, Hausmeisterdienst oder Unterstützung bei der Gartenpflege: Beauftragt man für Arbeiten im eigenen Haushalt, die man gewöhnlich selbst oder ein anderes Mitglied des Haushalts erledigen könnte, einen Dienstleister oder eine Dienstleisterin, lässt sich ein Teil der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Ausgaben von höchstens 20.000 Euro können dafür in der Steuererklärung angegeben werden, davon errechnet das Finanzamt dann 20 Prozent als Steuerermäßigung - also bis zu 4.000 Euro im Jahr. 

Handelt es sich um ein sogenanntes haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis mit geringfügiger Beschäftigung - also einen Minijob -, beträgt die mögliche Steuerermäßigung ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, allerdings höchstens 510 Euro jährlich. 



Wichtig: Damit das Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt, muss eine Rechnung vorgelegt werden können. Diese muss unbar beglichen worden sein, und es muss ein Zahlungsbeleg zum Beispiel für die Überweisung oder den Lastschrifteinzug existieren. Zudem sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten auszuweisen - denn für Letztere gibt es keine Steuerermäßigung.


Externes Waschen der Wäsche keine haushaltsnahe Dienstleistung

Kommt eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister in die eigene Wohnung oder das eigene Haus, um dort zum Beispiel die Wäsche zu waschen und zu bügeln, zählt das zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Anders sieht es aus, wenn man einen Wäscheservice damit beauftragt, die Wäsche außerhalb des eigenen Haushalts zu reinigen und zu bügeln. Dafür wollte ein Ehepaar in seiner Steuererklärung haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen - dies lehnten sowohl das zuständige Finanzamt als auch anschließend das Finanzgericht Münster ab (FG Münster, Urteil 12 K 1090/21 E). 


Zwar können auch Dienste jenseits der Grundstücksgrenze unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden. Doch das betrifft lediglich Arbeiten in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt, etwa die Reinigung von öffentlichen Gehwegen am Grundstück oder das Räumen von Schnee. Doch bei dem besagten Waschservice, der die Dienstleistung in einem entfernten Gewerbegebiet erbracht hat, fehle die räumliche Nähe zum Haushalt des klagenden Ehepaars, so das Finanzgericht. 


Auch wenn es eine Tätigkeit sei, die typischerweise im Haushalt anfalle, könne der Wäscheservice nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden. Und auch das Argument der Kläger, dass von anderen Finanzämtern ein Waschservice durchaus anerkannt werde, ließ das Gericht nicht gelten: Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, die gleiche rechtswidrig begünstigende Behandlung zu erfahren wie andere Steuerpflichtige. Das sehe auch das Bundesverfassungsgericht so: "Keine Gleichbehandlung im Unrecht".


Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (ots) - presseportal.de/pm/69585/5987071


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