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Vorsicht bei Weihnachtsgrüßen per E-Mail - Abmahnung droht

Die Adventszeit ist für viele Unternehmen ein Anlass, sich bei Kunden und Geschäftspartnern mit Weihnachtsgrüßen zu bedanken. Doch was nach einer netten Geste klingt, kann im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu einem rechtlichen Stolperstein werden. Insbesondere dann, wenn die Grüße per E-Mail verschickt werden.


Unternehmen sollten Vorsicht walten lassen – Weihnachtsgrüße können schnell zur unerlaubten Werbung werden.


Weihnachtsgrüße als Werbung?

Nach der DSGVO und dem Telemediengesetz (TMG) gilt jede E-Mail mit einem kommerziellen Hintergrund als Werbung. Das betrifft auch Weihnachtsgrüße, wenn sie mit dem Ziel verschickt werden, die Kundenbeziehung zu pflegen oder indirekt die Aufmerksamkeit auf Produkte oder Dienstleistungen zu lenken. In diesen Fällen bedarf es einer rechtlichen Grundlage, um solche Nachrichten zu versenden – konkret einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses.


Berechtigtes Interesse: Nicht immer ausreichend

Das berechtigte Interesse ist eine häufig genutzte Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch dieses Interesse muss im Einklang mit den Erwartungen der betroffenen Person stehen. Einfach ausgedrückt: Wer einem Unternehmen seine E-Mail-Adresse für den Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung gestellt hat, erwartet in der Regel keine saisonalen Grüße, es sei denn, diese waren ausdrücklich angekündigt oder Bestandteil der Geschäftsbeziehung.

„Weihnachtsgrüße per E-Mail dürfen nicht ohne weiteres verschickt werden, da sie den Tatbestand der Werbung erfüllen können“, erklärt der Datenschutzexperte des BVFI. „Eine vorherige Einwilligung der Empfänger ist hier die sicherste Grundlage, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.“

Was droht bei Verstößen?

Unternehmen, die ohne rechtliche Grundlage Weihnachtsgrüße versenden, riskieren Bußgelder oder Abmahnungen durch Betroffene. Besonders kritisch ist die Situation, wenn die E-Mails an eine große Empfängerzahl ohne individuelle Einwilligung verschickt werden. Die Datenschutzbehörden bewerten solche Fälle streng, da die Wahrung der Privatsphäre und der Schutz vor unerwünschter Werbung zentrale Anliegen der DSGVO sind.

Was Unternehmen beachten sollten

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte folgende Punkte beachten:

  1. Einwilligung einholen: Idealerweise wird die Einwilligung bereits bei der ersten Kontaktaufnahme eingeholt – z. B. mit einer Checkbox bei der Anmeldung zum Newsletter.
  2. Personalisierung vermeiden: Allgemeine Grußbotschaften ohne werblichen Charakter, wie ein schlichter Dank an Geschäftspartner, können rechtlich weniger problematisch sein.
  3. Alternative Kanäle nutzen: Weihnachtskarten per Post oder ein persönlicher Anruf wirken nicht nur authentischer, sondern umgehen auch rechtliche Hürden.

Fazit

Auch in der besinnlichen Weihnachtszeit sollten Unternehmen datenschutzrechtliche Vorgaben ernst nehmen. Was als höflicher Gruß gedacht ist, kann schnell als unerwünschte Werbung ausgelegt werden. Mit einer klaren Einwilligung und sorgfältiger Planung lassen sich jedoch nicht nur potenzielle Sanktionen vermeiden, sondern auch echte Weihnachtsfreude vermitteln – ganz ohne rechtlichen Beigeschmack.




Über die Eigentümer Allianz BVFI24

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