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Der Baumschutz muss auch im eigenen Garten befolgt werden

Berlin - Von heimischen Laubbäumen über wintergrüne Koniferen bis hin zu exotischen Gehölzen: In der Hauptstadt trifft man auf die verschiedensten Baumarten. Diese unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht. Und das nicht nur, was ihre biologischen Merkmale betrifft – sondern auch, wie sie von der Gesetzgebung eingestuft werden.


Plant man eine Baumfällung auf einem Grundstück in Berlin, beispielsweise im eigenen Garten, müssen zahlreiche Verordnungen berücksichtigt werden. Diese gelten oft auch bei stark eingreifenden Schnittmaßnahmen, die innerhalb der regulären Baumpflege durchgeführt werden.



Überblick zu relevanten Gesetzen und Verordnungen

Obwohl man Eigentümer ist, kann man viele Bäume nicht einfach fällen lassen. Der primäre Grund ist, dass sie über das eigene Grundstück hinaus wichtige ökologische Funktionen erfüllen. Sie dienen der Allgemeinheit, indem sie positive Auswirkungen auf die Luftqualität, das Klima, die Tierwelt und biologische Vielfalt haben. Um willkürlichen Baumfällarbeiten vorzubeugen, müssen sich Besitzer sowohl an nationale als auch kommunale Gesetze halten:

  • Bundesnaturschutzgesetz: Regelt den Schutz von Natur und Landschaft bundesweit
  • Bundesartenschutzverordnung: Vorschriften in Bezug auf bestimmte Tier- und Pflanzenarten
  • Baumschutzverordnung: Örtliche Satzungen, spezifisch für den Baumschutz
  • Kommunales Naturschutzgesetz: Naturschutzrechtliche Belange auf regionaler Ebene
  • Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen: Besonders erhaltenswerte andschaftselemente


In der Hauptstadt sind die Umwelt- und Naturschutzämter für den Baumschutz verantwortlich, wobei jeder Bezirk eine eigene Kontaktstelle hat. Über die genannten Gesetze hinaus können noch weitere greifen, zum Beispiel bei Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Bauvorhaben. Bevor man weitere Schritte einleitet muss man zuerst sicherstellen, dass die geplanten Baumfällarbeiten rechtens sind.


Welche Gehölze nun vom Baumschutz berührt werden, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. So enthält die Baumschutzverordnung sowohl wichtige Vorgaben bei einer Baumfällung in Berlin als auch Ausnahmen. Geschützt sind alle Laubbäume, die Waldkiefer sowie bei Obstbäumen nur die Türkische Baumhasel und die Walnuss. Und zwar dann, wenn sie in einer Messhöhe von 130 cm einen Stammumfang von mindestens 80 cm erreichen. Für eine Ausnahmegenehmigung muss ein überzeugender Grund dargelegt werden.


Ausnahmen: Baumfällung bei Behörden in Berlin beantragen

Die Baumschutzverordnung nennt verschiedene Situationen, die für eine Ausnahmegenehmigung in Frage kommen. Diese betreffen einerseits den Baumzustand: Wenn er erkrankt ist, seine ökologische Funktion verloren hat, eine Gefahr von ihm ausgeht und die Erhaltung oder Gefahrenabwendung durch Maßnahmen der Baumpflege für den Eigentümer unzumutbar ist. Andererseits kann eine genehmigungspflichtige Baumfällung an geschützten Bäumen in Berlin gewährt werden, wenn sie die Grundstücksnutzung gravierend beeinträchtigen, die Instandhaltung von Denkmalen verhindern oder deren Beseitigung zu einer besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dienen würde.


Der entsprechende Grund muss im Antragsformular dargelegt und bewiesen werden. Beispielsweise ergibt sich eine unzureichende Verkehrssicherheit aus einem Baumgutachten, welches zur Einsicht für das jeweilige Umwelt- und Naturschutzamt beigelegt wird. Zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren zwischen 45,00 bis 760,00 Euro können nach erteilter Fällgenehmigung weitere Kosten anfallen. Dabei handelt es sich zumeist um eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, welche vom Antragsteller entrichtet werden muss.


Quelle: Baumpflege und Garten (über goodRanking) - presseportal.de/pm/120765/5930556


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