Wer als Makler Wohnungsfotos in seinen Inseraten veröffentlicht, benötigt die Einwilligung des Bewohners. Damit sah sich jetzt ein Makler konfrontiert, der eine vermietete Doppelhaushälfte vermarktete. In dem verhandelten Fall (Landgericht Frankenthal, Az.: 3 O 300/23) gingen die Richter zwar von einer konkludenten Einwilligung des Mieters aus, allerdings bejahten die Richter dennoch einen Verstoß gegen die DSGVO, denn der Makler hätte den Mieter auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hinweisen müssen. Im konkreten Fall ging der Rechtsstreit zwar für den Makler noch glimpflich aus, weil der Kläger keinen konkreten Schaden nachweisen konnte. Doch der Hinweis des Gerichts auf eine entsprechende Datenschutzfalle war deutlich.