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Neuester Änderungs-Entwurf "Baugesetzbuch" bleibt weit hinter den Erwartungen zurück

Mehrfamilienhaus, Wohnraum, Miete, Stadtentwicklung,

Die Hoffnungen waren groß, doch nun folgt die Ernüchterung. Seit zwei Jahren angekündigt liegt nun der Entwurf zur Novelle des Baugesetzbuches vor. An großen Versprechungen und Ankündigungen wurde seitens des Bundesbauministeriums und seiner Vertreter nicht gespart, das Ergebnis bleibt um Lichtjahre hinter dem Machbaren und Notwendigen zurück. Begriffe wie "soll möglich sein" ,  "kann neu gestaltet werden"  oder "soll im Regelfall schon nach 12 Monaten fertig sein" zeigen, dass Absichtserklärungen nicht unbedingt Änderungen bewirken.


Wir haben für Sie die geplanten Ergänzungen zusammengefasst.


Aufstockungen - Künftig sollen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Erweiterungen von Gebäuden möglich sein, insbesondere Aufstockungen, auch quartiersweise oder stadtweit, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden müsste.

Innenentwicklung - Es soll leichter verdichtet gebaut werden können, d.h. in zweiter Reihe auf dem Grundstück oder in Höfen. Besitzt also eine Familie einen großen Garten, der Platz für ein zweites Haus lässt, können die Kinder künftig schneller und einfacher ein eigenes Haus auf dem Grundstück errichten.

Sozialer Flächenbetrag - Mit Hilfe der sogenannten Baulandumlegung können Gemeinden Grundstücke entsprechend der Vorgaben eines Bebauungsplans und nach Maßgaben des BauGB neugestalten oder vorbereiten. 

Stärkung kommunaler Vorkaufsrechte - Die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft soll einem Kaufvertrag gleichgestellt werden. Dadurch wird das spätere Unterlaufen kommunaler Vorkaufsrechte durch die Nutzung sogenannte share deals erschwert. Außerdem sollen die kommunalen Vorkaufsrechte nach BauGB zukünftig auch dann ausgeübt werden können, wenn ein in Eigentumswohnungen geteiltes Gebäude als Ganzes veräußert wird.

Musikclubs - Mit der großen Novelle des Städtebaurechts soll eine eigenständige, neue Nutzungskategorie der "Musikclubs" in die Baunutzungsverordnung eingeführt werden. Es wird vorgeschlagen, eigenständige Gebiete für Musikclubs ausdrücklich in den Katalog der Sondergebiete nach § 11 Absatz 2 BauNVO aufzunehmen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Musikclubs ein wichtiges Element des kulturellen Lebens sein können und daher einen kulturellen Bezug aufweisen.

Umwandlungsschutz - Das Instrument des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB wird bis Ende 2027 verlängert. Damit können die Länder in besonders ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einführen. 

Bauleitplanung - Die Aufstellung von Bebauungsplänen dauert häufig mehrere Jahre. Künftig sollen die Gemeinden Pläne im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Beteiligungsverfahren veröffentlichen.

Umweltprüfung und -berichte - Der Umfang des Umweltberichts soll künftig nur ein Drittel der Begründung des Bebauungsplans umfassen. 

Innovationsklausel - Veraltete Bebauungspläne sollen künftig schneller aktualisiert werden können.

Digitalisierung - Die Bekanntmachungen, z. B. zu Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, werden zukünftig auch digital veröffentlicht.

Klimaanpassung - Hierunter versteht sich ein weites Feld an Themen angefangen mit Versickerunganlagen, Begrünung von Dächern bis hin zur mulitfunktionalen Nutzung von zum Beispiel Sportplätzen

Pflanz- und Maßnahmengebot - Bauherren müssen zukünftig innerhalb einer bestimmten Frist bei den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sogenannte Ausgleichsmaßnahmen, z. B. das erforderliche Pflanzen von Bäumen umgesetzt haben.


Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die zentrale Rechtsgrundlage des Städtebaus in Deutschland. Es regelt insbesondere die Bauleitplanung, die Bodenordnung und das Bauplanungsrecht, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Viele Stellschrauben die alle ineinander greifen und viele Möglichkeiten für Verbesserungen bieten.

Das BauGB besteht aus vier Hauptteilen:

  1. Allgemeines Städtebaurecht: Es regelt die Bauleitplanung, insbesondere die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Gemeinden.
  2. Besonderes Städtebaurecht: Dieses regelt Instrumente wie städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Sanierungs- und Erhaltungsgebiete.
  3. Sonstige Vorschriften: Hierzu zählen Regelungen zur städtebaulichen Bodenordnung, Enteignungen und Ausgleichsmaßnahmen.
  4. Übergangs- und Schlussvorschriften: Diese behandeln vor allem Übergangsregelungen und spezielle Ausnahmen.

In den letzten Jahren wurde die Innenentwicklung zunehmend priorisiert, um den Flächenverbrauch zu minimieren und die nachhaltige Nutzung bereits erschlossener Gebiete zu fördern. Hierzu dient insbesondere das Instrument der „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ nach § 13a BauGB. Dies erleichtert es den Gemeinden, Bebauungspläne für innerstädtische Gebiete zu erlassen, um Baulücken zu schließen und bestehende Flächen effizienter zu nutzen.


Der Kabinettsbeschluss zu den neuesten Änderungen wird für den 4. September 2024 erwartet. 


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